BAG - Urteil vom 06.09.2017
5 AZR 441/16
Normen:
MiLoG § 1;
Fundstellen:
DStR 2017, 2830
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 680/15
ArbG Zwickau, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 716/15

Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung des Mindestlohns durch sogenannte Nähprämien

BAG, Urteil vom 06.09.2017 - Aktenzeichen 5 AZR 441/16

DRsp Nr. 2017/15752

Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung des Mindestlohns durch sogenannte Nähprämien

1. Der Arbeitgeber hat ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem jeweils geltenden Mindestlohn ergibt. 2. Dabei sind alle im Synallagma stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers geeignet, den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen. Erfüllungswirkung fehlt nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen. 3. Mit der Zahlung einer Nähprämie, mit der der Arbeitgeber die für Nähleistungen erbrachte Arbeitsleistung honoriert, wird der Mindestlohnanspruch erfüllt. Dabei steht der Erfüllungswirkung nicht entgegen, dass die Nähprämie jeweils lediglich zu Quartalsende gezahlt wird. Sie ist vielmehr jedenfalls im Auszahlungsmoment mindestlohnwirksam.

Die Anschlussrevision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Mai 2016 - 3 Sa 680/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

MiLoG § 1;

Tatbestand: