BAG - Urteil vom 18.03.2014
9 AZR 669/12
Normen:
BGB § 275 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 9; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 4. November 2003) über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Art. 7; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 31 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Nr. 72
ArbRB 2014, 231
BB 2015, 1334
BUrlG § 7 Nr. 72
DB 2014, 1688
EzA-SD 2014, 4
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 12.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 669/09
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.01.2011

Erfüllung des Urlaubsanspruchs während Krankheitszeiten des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 18.03.2014 - Aktenzeichen 9 AZR 669/12

DRsp Nr. 2014/10408

Erfüllung des Urlaubsanspruchs während Krankheitszeiten des Arbeitnehmers

Orientierungssätze: 1. Wird dem Arbeitnehmer - etwa wegen einer Krankheit - die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich, wird er von seiner Leistungspflicht frei. 2. Besteht bereits wegen der Unmöglichkeit keine Arbeitspflicht, kann der Arbeitgeber keinen Urlaub durch Freistellung von der Arbeitsleistung gewähren. Dabei ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer sich in dem fraglichen Zeitraum trotz der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung erholen könnte.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2011 - 17 Sa 496/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 275 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 9; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 4. November 2003) über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Art. 7; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 31 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer Fluggesellschaft, die Gewährung von Erholungsurlaub.

Die Parteien begründeten mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 13. Dezember 1991 ein Arbeitsverhältnis. Ziff. 1 des Arbeitsvertrags lautet:

"1. Beginn und Ort der Tätigkeit