LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.11.2020
L 14 AL 72/17
Normen:
SGB III § 142 Abs. 1 S. 1; VO (EG) 883/2004 Art. 65;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 58 AL 269/16

Erfüllung einer Anwartschaftszeit durch eine Beschäftigung in der SchweizUnechte GrenzgängerZuständigkeit des Wohnlandes

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.11.2020 - Aktenzeichen L 14 AL 72/17

DRsp Nr. 2021/1408

Erfüllung einer Anwartschaftszeit durch eine Beschäftigung in der Schweiz Unechte Grenzgänger Zuständigkeit des Wohnlandes

1. Die Vorschriften über den unechten Grenzgänger sind als Ausnahmevorschriften eng auszulegen. 2. Die Zuständigkeit des Wohnlandes bleibt in diesen Fällen nur dort erhalten, wo die Zuwendung zum ausländischen Arbeitsmarkt durch entsprechend stärkere Bindung an den inländischen Arbeitsmarkt ausgeglichen wird.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 142 Abs. 1 S. 1; VO (EG) 883/2004 Art. 65;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld ab dem 1. Januar 2016. Umstritten ist die Frage, ob er durch eine Beschäftigung in der Schweiz die Anwartschaftszeit erfüllt hat.