Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld ab dem 1. Januar 2016. Umstritten ist die Frage, ob er durch eine Beschäftigung in der Schweiz die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
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