OVG Sachsen - Beschluss vom 07.06.2017
4 B 100/17
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 2; SGB VIII § 24 Abs. 5 S. 2; SGB VIII § 36a Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; SächsKitaG § 4 S. 2; SächsKitaG § 9 Abs. 2; SächsKitaG § 9 Abs. 3; SächsVerf Art. 38 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 06.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 1100/16

Erfüllungsanspruch auf frühkindliche Förderung durch Erhalt eines Betreuungsplatzes in der Kindertageseinrichtung

OVG Sachsen, Beschluss vom 07.06.2017 - Aktenzeichen 4 B 100/17

DRsp Nr. 2017/8170

Erfüllungsanspruch auf frühkindliche Förderung durch Erhalt eines Betreuungsplatzes in der Kindertageseinrichtung

1. Der bundesgesetzliche Leistungsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII steht nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt und schöpft daher nicht aus einem begrenzten Vorrat. Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII führt vielmehr zu einer Gewährleistungspflicht, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe unabhängig der jeweiligen finanziellen Situation der Kommunen zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Betreuungsplätzen zwingt.2. Ein wesentliche Nachteil i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt in der irreversiblen Nichterfüllung des unaufschiebbaren Anspruchs auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege. Diese Förderung lässt sich für die vergangene Zeit nicht nachholen. Insofern erledigt sich der Anspruch des betroffenen Kuindes mit jedem Tag, an dem die Kommune ihrer Gewährleistungspflicht aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht nachkommt.