BAG - Urteil vom 10.11.2010
5 AZR 633/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 20; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 6; Tarifvertrag Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 (TV EZ-L vom 8. Juni 2006);
Fundstellen:
DB 2011, 422
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 87/08
ArbG Freiburg, vom 21.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 291/08

Ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrags bei kleiner dynamische Bezugnahmeklausel [BAT] und Tarifsukzession

BAG, Urteil vom 10.11.2010 - Aktenzeichen 5 AZR 633/09

DRsp Nr. 2011/1012

Ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrags bei kleiner dynamische Bezugnahmeklausel [BAT] und Tarifsukzession

Orientierungssätze: 1. Bestimmt der Arbeitsvertrag ohne Nennung fester Beträge, dass der Arbeitnehmer "in Anlehnung an den BAT (Bund/Länder)" vergütet wird, enthält diese Vereinbarung regelmäßig eine kleine dynamische Bezugnahme auf den BAT. 2. Eine derartige vertragliche Bezugnahme erfasst in der Regel nicht die Nachfolgetarifverträge TV-L oder TVöD. Die mit der Tarifsukzession entstandene nachträgliche Regelungslücke im Arbeitsvertrag ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. 3. Konkretisieren Vertragsparteien den Begriff der Vergütung in einer kleinen dynamischen Bezugnahmeklausel nicht selbst, so sind hiervon regelmäßig alle finanziellen Leistungen des Arbeitgebers erfasst, die das in Bezug genommene tarifliche Regelungswerk als Gegenleistungen für die vom Angestellten erbrachte Arbeitsleistung vorsieht. Einmalzahlungen, die an die Stelle einer (prozentualen) Vergütungserhöhung treten und tarifliche Jahressonderzahlungen, die lediglich an die erbrachte Arbeitsleistung anknüpfen, gehören zu diesen Gegenleistungen.

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 30. Juli 2009 - 11 Sa 87/08 - aufgehoben, soweit es über den Antrag zu 2. entschieden hat.