SG Koblenz - Urteil vom 29.11.2006
S 6 KNK 37/06
Normen:
KHG § 17b ;

Ergänzung der Kodierrichtlinien 2005

SG Koblenz, Urteil vom 29.11.2006 - Aktenzeichen S 6 KNK 37/06

DRsp Nr. 2007/3180

Ergänzung der Kodierrichtlinien 2005

Durch die Aufnahme des zusätzlichen Satzes "Für die Abrechnung relevante Befunde, die nach der Entlassung eingehen, sind für die Kodierung heranzuziehen" in die deutschen Kodierrichtlinien Version 2005 unter Kennzeichen D002d erfolgte eine Klarstellung und keine Neufassung oder Änderung der deutschen Kodierrichtlinien Version 2004. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KHG § 17b ;