LAG Hamm - Urteil vom 09.09.2005
7 Sa 959/05
Normen:
KSchG § 23 Abs. 1 S. 2, 3 ; BGB § 242 § 612a ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 25.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3211/04

Erhalt des Kündigungsschutzes nach Änderung der Kleinbetriebsklausel

LAG Hamm, Urteil vom 09.09.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 959/05

DRsp Nr. 2006/1627

Erhalt des Kündigungsschutzes nach Änderung der Kleinbetriebsklausel

»1. Der am 31.12.2003 erworbene Kündigungsschutz bleibt nur dann erhalten, wenna) entweder im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mehr als fünf sog. Altbeschäftigte im Betrieb verblieben sind oderb) unter Hinzuziehung der Neueinstellungen der Schwellenwert von 10 Arbeitnehmern überschritten wird (herrschende Meinung in der Literatur; andere Ansicht Däubler AIB 2004, S. 7 und 8).2. Von einer Neueinstellung i. S. des § 23 Abs. 1 S. 3 Halbsatz 2 KSchG ist auch dann auszugehen, wenn ein durch Kündigung freigewordener Arbeitsplatz wieder besetzt wird.«

Normenkette:

KSchG § 23 Abs. 1 S. 2, 3 ; BGB § 242 § 612a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob das zwischen ihnen zum 15.02.2000 begründete Anstellungsverhältnis als Teilzeitkraft im Bereich Büro aufgrund ordentlicher "betriebsbedingter" Kündigung der Beklagten vom 20.07.2004 mit dem 01.09.2004 beendet worden ist oder darüber hinaus fortbesteht.