OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.05.2017
4 A 2069/14
Normen:
WTG § 5 Abs. 2; WTG § 15 Abs. 2 S. 1; WTG § 19 Abs. 2 S. 1; SGB XI § 9; SGB XI § 82 Abs. 2; SGB XI § 82 Abs. 3 S. 1 und S. 3; SGB XI § 88 Abs. 1 Nr. 1; WBVG § 7 Abs. 2 S. 1-2; WBVG § 7 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 4524/13

Erheben eines Zuschlags in Form eines Freihalteentgelts von Bewohnern der Betreuungseinrichtung für die Einzelnutzung eines Doppelzimmers; Erheben eines Komfortzuschlags für die Nutzung eines Einzelzimmers mit einer größeren Fläche als der Standardfläche

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2017 - Aktenzeichen 4 A 2069/14

DRsp Nr. 2017/6111

Erheben eines Zuschlags in Form eines Freihalteentgelts von Bewohnern der Betreuungseinrichtung für die Einzelnutzung eines Doppelzimmers; Erheben eines Komfortzuschlags für die Nutzung eines Einzelzimmers mit einer größeren Fläche als der Standardfläche