LAG Nürnberg - Beschluss vom 03.06.2019
1 TaBV 3/19
Normen:
WO BetrVG § 3 Abs. 2 Nr. 8;
Fundstellen:
BB 2019, 2675
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 9/18

Erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Wahlausschreibens als Anfechtungsgrund einer BetriebsratswahlSorgfaltspflichten des Wahlvorstands bei der Mitteilung von Listenmängeln an den ListenvertreterÜberprüfung der Beschäftigungsdauer als Wählbarkeitsvoraussetzung durch den Wahlvorstand durch Nachfrage beim ArbeitgeberMögliche Veränderung des Wahlergebnisses durch gesetzwidrige Verlängerung der Einreichungsfrist von Wahlvorschlägen

LAG Nürnberg, Beschluss vom 03.06.2019 - Aktenzeichen 1 TaBV 3/19

DRsp Nr. 2019/15463

Erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Wahlausschreibens als Anfechtungsgrund einer Betriebsratswahl Sorgfaltspflichten des Wahlvorstands bei der Mitteilung von Listenmängeln an den Listenvertreter Überprüfung der Beschäftigungsdauer als Wählbarkeitsvoraussetzung durch den Wahlvorstand durch Nachfrage beim Arbeitgeber Mögliche Veränderung des Wahlergebnisses durch gesetzwidrige Verlängerung der Einreichungsfrist von Wahlvorschlägen

1. Weigert sich der Betriebsrat in einem Anfechtungsverfahren, den vollständigen Text des Wahlausschreibens trotz ausdrücklicher Aufforderung an das Arbeitsgericht vorzulegen, verletzt er seine im Beschlussverfahren gegebenen Mitwirkungspflichten. Die Betriebsratswahl ist in einem Anfechtungsverfahren schon deswegen als unwirksam zumindest dann zu erklären, wenn sich aus anderen Umständen - hier: Niederschrift einer späteren Sitzung des Wahlvorstandes - erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Wahlausschreibens ergeben.