OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.01.2017
8 U 155/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 254; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 467/07

Erheblichkeit des Einwands fehlener Malaria-Prophylaxe gegenüber der Inanspruchnahme des behandelnden Arztes bei einem vorwerfbaren Diagnosefehler

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.01.2017 - Aktenzeichen 8 U 155/16

DRsp Nr. 2018/1271

Erheblichkeit des Einwands fehlener Malaria-Prophylaxe gegenüber der Inanspruchnahme des behandelnden Arztes bei einem vorwerfbaren Diagnosefehler

Ein Arzt kann einer Patientin im Falle eines vorwerfbaren Diagnosefehlers im Zusammenhang mit einer Malaria-Erkrankung nicht den Mitverschuldenseinwand entgegen halten, diese habe vor dem Aufenthalt in einem Malaria-Risikogebiet keine Malaria-Prophylaxe vorgenommen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten zu 1. - 5. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 560.000.- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.2.2008 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1., 2. 3. und 4. werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger aus dem Betrag von 560.000.- € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.2.2002 bis zum 21.2.2008 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1., 3. und 4. werden des Weiteren als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger aus dem Betrag von 560.000.- € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den 7.2.2008 zu zahlen.

2. 3.