BSG - Beschluss vom 20.08.2020
B 12 KR 13/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 07.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 309/18
SG Berlin, vom 27.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 182 KR 987/18

Erhebung des allgemeinen Beitragssatzes auf VersorgungsbezügeGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 20.08.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 13/20 B

DRsp Nr. 2020/13229

Erhebung des allgemeinen Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Erhebung des allgemeinen Beitragssatzes auf die Versorgungsbezüge des Klägers.

Der Kläger ist Arzt im Ruhestand und bezieht neben einem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit Versorgungsbezüge aus der Berliner Ärzteversorgung. Er ist bei der Beklagten zu 1. freiwillig krankenversichert und bei der Beklagten zu 2. pflegeversichert. Die Beklagte zu 1. erhebt die Beiträge zur Krankenversicherung aus dem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit nach dem ermäßigten Beitragssatz, aus den Versorgungsbezügen nach dem allgemeinen Beitragssatz (Bescheide vom 12.3.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18.5.2018, 5.12.2018, 28.12.2018, 1.7.2019, 15.1.2020).