BSG - Beschluss vom 13.05.2020
B 13 R 35/20 B
Normen:
SGG § 65a Abs. 3;
Fundstellen:
MMR 2021, 39
NJW 2020, 3055
NZS 2020, 687
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 628/18 SG
SG Berlin, vom 17.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1244/17

Erhebung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision per E-MailKein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen SignaturVon einem De-Mail-Konto aus versandte Nachricht

BSG, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen B 13 R 35/20 B

DRsp Nr. 2020/8757

Erhebung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision per E-Mail Kein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur Von einem De-Mail-Konto aus versandte Nachricht

1. Eine einfache E-Mail ist kein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht. 2. Eine von einem De-Mail-Konto aus versandte Nachricht ist nicht in jedem Fall formgerecht übermittelt.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2019 - L 27 R 628/18 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 65a Abs. 3;

Gründe

I

Mit Urteil vom 11.12.2019 hat das LSG dahinstehen lassen, ob der Kläger die Erstattung seiner Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Verzinsung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs beanspruchen könne, weil seine hierauf gerichtete Klage wegen Versäumnis der Klagefrist bereits unzulässig sei.