Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2019 - L
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 11.12.2019 hat das LSG dahinstehen lassen, ob der Kläger die Erstattung seiner Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Verzinsung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs beanspruchen könne, weil seine hierauf gerichtete Klage wegen Versäumnis der Klagefrist bereits unzulässig sei.
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