BSG - Beschluss vom 13.05.2020
B 12 KR 89/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XI § 55 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 522/17
SG Berlin, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 89 KR 2296/16

Erhebung eines Beitragszuschlags für kinderlose Versicherte in der sozialen PflegeversicherungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 89/19 B

DRsp Nr. 2020/8305

Erhebung eines Beitragszuschlags für kinderlose Versicherte in der sozialen Pflegeversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. September 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XI § 55 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Erhebung des Beitragszuschlags für kinderlose Versicherte in der sozialen Pflegeversicherung (sPV).

Der 1960 geborene, kinderlose Kläger ist bei der Pflegekasse in der sPV versichert, die bei der beklagten Krankenkasse errichtet ist. Die Höhe der Beiträge zur sPV setzte die Beklagte im Namen der sPV unter Berücksichtigung des nach § 55 Abs 3 Satz 1 SGB XI vorgesehenen Beitragszuschlags für Kinderlose fest (Bescheide vom 27.12.2013, 16.9.2014, 2.10.2015, 9.6.2015, 3.9.2015). Der dagegen gerichtete Widerspruch sowie Klage und Berufung sind unter Hinweis auf eine Entscheidung des BVerfG vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - ohne Erfolg geblieben . Auch das Gesuch des Klägers, die an der Entscheidung des LSG mitwirkende Richterin und die mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist erfolglos geblieben .