BSG - Beschluss vom 21.09.2018
B 12 KR 14/18 B
Normen:
SGB V § 175 Abs. 4 S. 5; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 26/14
SG Hildesheim, vom 15.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 102/10

Erhebung eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags in der gesetzlichen KrankenversicherungEintritt von Versicherungspflicht aufgrund eines HalbwaisenrentenbezugsBeitragsrechtliche Privilegierung wegen der auf den Rentenzahlbetrag begrenzte Beitragserhebung

BSG, Beschluss vom 21.09.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 14/18 B

DRsp Nr. 2018/15960

Erhebung eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung Eintritt von Versicherungspflicht aufgrund eines Halbwaisenrentenbezugs Beitragsrechtliche Privilegierung wegen der auf den Rentenzahlbetrag begrenzte Beitragserhebung

Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, bei der Anwendung der Gesamteinkommensgrenze im Rahmen der Familienversicherung Halbwaisenrenten einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 175 Abs. 4 S. 5; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die (frühere) Erhebung eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).