BSG - Beschluss vom 14.07.2020
B 12 R 46/19 B
Normen:
SGB V § 242; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1584/18
SG Freiburg, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 2661/17

Erhebung eines Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung der RentnerGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 14.07.2020 - Aktenzeichen B 12 R 46/19 B

DRsp Nr. 2020/13223

Erhebung eines Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung der Rentner Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 242; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Erhebung eines Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ab 1.1.2017 in Höhe von 6,04 Euro monatlich. Ab diesem Zeitpunkt gewährte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg dem Kläger Regelaltersrente, von der sie ua den Zusatzbeitrag abzog (Bescheid vom 7.11.2016; Widerspruchsbescheid vom 20.6.2017). Die dagegen gerichtete Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben (Urteil des SG Freiburg vom 14.3.2018; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15.11.2019). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II