LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.12.2020
L 9 KR 122/18 WA
Normen:
SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 13.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 233/14

Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus einer betrieblichen AltersversorgungZusage einer Einmalzahlung als Kapitalleistung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 122/18 WA

DRsp Nr. 2021/1390

Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus einer betrieblichen Altersversorgung Zusage einer Einmalzahlung als Kapitalleistung

1. Durch das GKV-Modernisierungsgesetz werden auch Leistungen aus Direktversicherungen verbeitragt, die über den Arbeitgeber abgeschlossen wurden und die von Beginn an eine Einmalzahlung als Kapitalleistung zusagen. 2. Eine Beschränkung allein auf solche Versicherungsverträge, die nach Abschluss, aber vor dem Eintritt des Versorgungsfalles auf eine einmalige Kapitalleistung umgestellt wurden, ist vom Gesetzgeber nicht gewollt.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. November 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und S. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einer betrieblichen Altersversorgung für die Zeit ab dem 1. August 2013.