SG Marburg - Gerichtsbescheid vom 19.01.2006
S 12 KA 3/05
Normen:
SGB V § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch die Kassenärztliche Vereinigung

SG Marburg, Gerichtsbescheid vom 19.01.2006 - Aktenzeichen S 12 KA 3/05

DRsp Nr. 2007/20979

Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch die Kassenärztliche Vereinigung

1. Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel enthalten, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Dabei reichen grundlegende Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel aus, eine Satzungsvorschrift auch für den Betrag der Kostenumlage ist nicht erforderlich. 2. Eine Kassenärztliche Vereinigung darf von ihren Mitgliedern Finanzmittel nur insoweit fordern, als sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.