LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.02.2019
11 Sa 134/18
Normen:
KSchG § 7; SGB IX § 167 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5377/17

Erhöhte Darlegungslast des Arbeitgebers bei fehlendem oder unzureichendem betrieblichen EingliederungsmanagementAbgestufte Darlegungs- und Beweislast bei Prüfung von WeiterbeschäftigungsmöglichkeitenBedingungskontrollantrag zwecks Feststellung des Nichteintrittes einer auflösenden Bedingung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.02.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 134/18

DRsp Nr. 2020/1787

Erhöhte Darlegungslast des Arbeitgebers bei fehlendem oder unzureichendem betrieblichen Eingliederungsmanagement Abgestufte Darlegungs- und Beweislast bei Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten Bedingungskontrollantrag zwecks Feststellung des Nichteintrittes einer auflösenden Bedingung

Soll die fehlende Flugtauglichkeit als auflösende Bedingung für den Arbeitsvertrag dienen, dann muss der Arbeitgeber daneben auch im Einzelnen darlegen, warum keine anderweitigen Einsatzmöglichkeiten bestehen und es keine Alternative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2017 - 10 Ca 5377/17 - werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Im Übrigen wird Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 7; SGB IX § 167 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses infolge einer auflösenden Bedingung.