LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.11.2023
26 Ta (Kost) 6029/23
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 48 Ca 3529/22

Erhöhung des Gegenstandswerts durch das Stellen eines Weiterbeschäftigungsantrags durch den Klägervertreter

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.11.2023 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6029/23

DRsp Nr. 2024/438

Erhöhung des Gegenstandswerts durch das Stellen eines Weiterbeschäftigungsantrags durch den Klägervertreter

Die Werte von Haupt- und Hilfsanträgen sind bei der Kostenberechnung nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG grundsätzlich zusammenzurechnen, sofern auch über den Hilfsantrag eine Entscheidung ergeht, oder der Rechtsstreit auch insoweit nach § 45 Abs. 4 GKG durch Vergleich erledigt wird. Eine Ausnahme hiervon ist für den Fall anzunehmen, dass die Anträge denselben Gegenstand betreffen. In diesem Fall ist gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG lediglich der höhere Wert maßgebend. Hierbei handelt es sich um einen selbstständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Ein vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängiger Annahmeverzugsanspruch wirkt demnach streitwerterhöhend, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht oder er in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. April 2023 - 48 Ca 3529/22 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - teilweise abgeändert und der Gegenstandswert für das Verfahren auf 37.412,20 Euro sowie für den Vergleich - unter Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwerts in Höhe von 6.497 Euro - auf 43.909,20 Euro festgesetzt.

Normenkette: