VGH Bayern - Urteil vom 26.02.2019
14 B 17.188
Normen:
SVG § 26 Abs. 2; SVG § 26 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 25.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen Au 2 K 16.764 u.a.

Erhöhung des Ruhegehalts aufgrund einer Ruhestandsversetzung wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze; Beziehen der Übergangsregelungen für die besonderen Altersgrenzen auf das Jahr der Ruhestandsversetzung

VGH Bayern, Urteil vom 26.02.2019 - Aktenzeichen 14 B 17.188

DRsp Nr. 2019/4966

Erhöhung des Ruhegehalts aufgrund einer Ruhestandsversetzung wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze; Beziehen der Übergangsregelungen für die besonderen Altersgrenzen auf das Jahr der Ruhestandsversetzung

1. Die Erhöhung bzw. Verminderung der Erhöhung des Ruhegehalts nach § 26 Abs. 2 und 3 SVG aufgrund einer Ruhestandsversetzung wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze stellt auf die im Jahr der Ruhestandsversetzung geltende besondere Altersgrenze und nicht auf eine zu einem fiktiven früheren Zeitpunkt, im Zeitpunkt der tatsächlichen Ruhestandsversetzung nicht mehr geltende besondere Altersgrenze ab.2. Die Übergangsregelungen für die (besonderen) Altersgrenzen bzw. die entsprechenden Hebungsschritte nach dem Soldatengesetz sind nicht mit Geburtsjahrgängen verknüpft, sondern beziehen sich auf das Jahr der Ruhestandsversetzung.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SVG § 26 Abs. 2; SVG § 26 Abs. 3;

Tatbestand