BSG - Beschluss vom 08.09.2020
B 2 U 14/20 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 139/17
SG Dresden, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 U 143/14

Erhöhung einer aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls gewährten VerletztenrenteDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 08.09.2020 - Aktenzeichen B 2 U 14/20 BH

DRsp Nr. 2020/14717

Erhöhung einer aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls gewährten Verletztenrente Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. Mai 2020 - L 2 U 139/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Erhöhung einer ihm aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls seitens der Beklagten gewährten Verletztenrente. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 20.6.2017, mit dem dieses die Klage gegen die ablehnenden Bescheide abgewiesen hat, durch Urteil vom 28.5.2020 ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente nach einer höheren MdE als 20 vH. Eine Verschlimmerung gegenüber den maßgeblich unfallbedingten Funktionsstörungen, die mit einer MdE in Höhe von 20 vH seit 1972 bewertet und entschädigt würden, liege nicht vor. Die vom Kläger begehrte MdE in Höhe von 30 vH sei im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu begründen.