BGH - Urteil vom 17.12.2019
VI ZR 249/18
Normen:
BGB (analog) § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; KUG § 22; KUG § 23;
Fundstellen:
GRUR 2020, 664
MDR 2020, 410
VersR 2020, 567
ZUM 2020, 472
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 355/16
OLG Frankfurt/Main, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 108/17

Erkennbarmachung des Beschuldigten durch Wortberichterstattung über ein Ermittlungsverfahren; Abwägung Geheimhaltungsinteresse und Informationsinteresse der Öffentlichkeit; Wegfall der Unschuldsvermutung nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls; Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Porträtfotos des Verurteilten; Unterschiedliche Maßstäbe für Bildberichterstattung und Textberichterstattung

BGH, Urteil vom 17.12.2019 - Aktenzeichen VI ZR 249/18

DRsp Nr. 2020/3310

Erkennbarmachung des Beschuldigten durch Wortberichterstattung über ein Ermittlungsverfahren; Abwägung Geheimhaltungsinteresse und Informationsinteresse der Öffentlichkeit; Wegfall der Unschuldsvermutung nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls; Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Porträtfotos des Verurteilten; Unterschiedliche Maßstäbe für Bildberichterstattung und Textberichterstattung

Zur rechtlichen Bewertung einer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren begleitenden identifizierenden Verdachtsberichterstattung, wenn der Betroffene im Verlauf des Unterlassungsklageverfahrens wegen der Straftat rechtskräftig verurteilt wird (Fortführung Senatsurteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, VersR 2019, 1225).

Tenor

I.

Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 24. Mai 2018 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt wird, soweit die Klage darauf gerichtet war, den Beklagten zu untersagen, den Kläger im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Missbrauchs und der Erpressung einer Minderjährigen durch Wortberichterstattung identifizierbar oder erkennbar zu machen.

II.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsrechtszugs.

Normenkette:

BGB (analog) § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; KUG § 22; KUG § 23;