Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 24. Mai 2018 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt wird, soweit die Klage darauf gerichtet war, den Beklagten zu untersagen, den Kläger im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Missbrauchs und der Erpressung einer Minderjährigen durch Wortberichterstattung identifizierbar oder erkennbar zu machen.
II.Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsrechtszugs.
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