6/7.5.3 Erkrankung im Ausland

Autor: Sadtler

6/7.5.3.1 Anzeige- und Mittteilungspflichten

Erweiterte Pflichten

Für Arbeitnehmer, die sich bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland aufhalten, gelten zunächst die gleichen Anzeige- und Mitteilungspflichten wie bei Inlandserkrankungen (unverzügliche Anzeige der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer gegenüber dem Arbeitgeber). Zudem muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber aber noch die Adresse am Aufenthaltsort oder die Anschrift, unter der der Arbeitnehmer erreichbar ist, mitteilen. Diese Anzeige hat außerdem in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung zu geschehen, also per Telefon, Fax oder E-Mail. Ein einfacher Brief genügt nicht, wenn (was regelmäßig der Fall sein dürfte) schnellere (Telekommunikations-)Wege in Betracht kommen.65) Unterlässt der Arbeitnehmer diese Mitteilung, steht dem Arbeitgeber ein zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht gem. § 7 Abs. 1 EFZG zu.

Unterrichtung der Krankenkasse

Arbeitnehmer, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sind darüber hinaus verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 EFZG). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, ist die Krankenkasse auch über die voraussichtliche Fortdauer zu unterrichten.

Vereinfachtes Mitteilungsverfahren