OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.07.2016
12 W 71/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 243/15

Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine private Krankenversicherung wegen der Verbreitung der Behauptung, die Antragstellerin sei von der Verpflichtung zur Umsatzbesteuerung befreit und fordere rechtsgrundlos Umsatzsteuer von ihren Patienten an

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.07.2016 - Aktenzeichen 12 W 71/15

DRsp Nr. 2017/3225

Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine private Krankenversicherung wegen der Verbreitung der Behauptung, die Antragstellerin sei von der Verpflichtung zur Umsatzbesteuerung befreit und fordere rechtsgrundlos Umsatzsteuer von ihren Patienten an

1. Einer Privatklinik steht gem. §§ 1004, 823 Abs. 1, 824 BGB i.V. mit § 4 Nr. 1 UWG Unterlassungsansprüche gegen eine private Krankenversicherung hinsichtlich der Behauptung zu, sie fordere von ihren Patienten zu Unrecht Umsatzsteuer auf die erbrachten Behandlungsleistungen an. 2. Insoweit besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 8.10.2015, Az. 9 O 243/15, abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, untersagt, in Bezug auf die Antragstellerin gegenüber Versicherungsnehmern der Antragsgegnerin wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:

Die X-Klinik sei von der Verpflichtung zur Umsatzbesteuerung ihrer Leistungen befreit und fordere gleichwohl rechtsgrundlos Umsatzsteuer von ihren Patienten ein.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 40.000 € festgesetzt.

Normenkette: