OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.09.2017
20 A 1562/16.PVL
Normen:
LPVG NRW § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 40 K 2731/15

Erlass einer obersten Dienstbehörde als Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn; Begründen der Rechte und Pflichten für die Beschäftigten des Geschäftsbereichs; Mitbestimmungsrecht des Personalrats

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.09.2017 - Aktenzeichen 20 A 1562/16.PVL

DRsp Nr. 2017/15686

Erlass einer obersten Dienstbehörde als Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn; Begründen der Rechte und Pflichten für die Beschäftigten des Geschäftsbereichs; Mitbestimmungsrecht des Personalrats

Der Erlass einer obersten Dienstbehörde ist keine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn, wenn er Rechte und Pflichten für die Beschäftigten des Geschäftsbereichs nicht begründet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LPVG NRW § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 5;

Gründe

I.

Unter dem 25. August 2014 erließ der Beteiligte "Hinweise zur Stufenzuordnung aufgrund einschlägiger Berufserfahrung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis". Dieser an die Bezirksregierungen gerichtete Erlass enthielt Hinweise zur Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L. Darin heißt es unter anderem: "Frühere Tätigkeiten, die nur eine niedrigere Eingruppierung als die in Rede stehende gerechtfertigt hätten, können keinesfalls das Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung erfüllen."