LSG Thüringen - Beschluss vom 13.10.2005
L 6 KR 522/05 ER
Normen:
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGB IV § 7 Abs. 1 ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 § 86b Abs. 2 S. 4 ; ZPO § 920 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 952/05

Erlass einstweiliger Anordnungen im sozialgerichtlichen Verfahren, versicherungspflichtige Beschäftigung beim Ehegatten

LSG Thüringen, Beschluss vom 13.10.2005 - Aktenzeichen L 6 KR 522/05 ER

DRsp Nr. 2008/9122

Erlass einstweiliger Anordnungen im sozialgerichtlichen Verfahren, versicherungspflichtige Beschäftigung beim Ehegatten

1. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entspricht es, dass das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren darf, was sonst nur mit der Hauptsacheklage erreicht werden könnte. Dabei ist unter Vorwegnahme der Hauptsache auch die vorläufige Vorwegnahme zu verstehen, bei der die Entscheidung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nach der Hauptsacheentscheidung wieder rückgängig gemacht werden kann, d.h. wenn damit keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. 2. Wenn eine Antragstellerin, die während des Bezugs von Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe im Gemischtwarenhandel ihres Ehemanns geringfügig beschäftigt war, unmittelbar nach Ablehnung von Alg II wegen fehlender Bedürftigkeit mit diesem einen Arbeitsvertrag mit einer Bruttovergütung von 401,00 EUR bei einer Arbeitszeit von 30 Stunden ab 1.1.2005 abschloss, so spricht dies gegen das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGB IV § 7 Abs. 1 ; § Abs. Nr. ;