ArbG Karlsruhe, vom 26.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 272/21
Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt in § 3 Abs. 3 TVöD-VDifferenzierung zwischen der Rechtsfolge eines Normbefehls und der Rechtsfolge durch Abgabe einer WillenserklärungAuslegung schriftsätzlicher rechtsgeschäftlicher ErklärungenTeilweise Untersagung der Nebentätigkeit eines Bauamt-Beschäftigten bei einem ortsansässigen ArchitektenKlageänderung in der BerufungsinstanzKlageänderung als neues Vorbringen i.S.d. § 97 Abs. 2 ZPOUntersagung einer Nebentätigkeit bei Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Arbeitgebers
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2023 - Aktenzeichen 12 Sa 11/22
DRsp Nr. 2023/8222
Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt in § 3 Abs. 3TVöD -VDifferenzierung zwischen der Rechtsfolge eines Normbefehls und der Rechtsfolge durch Abgabe einer WillenserklärungAuslegung schriftsätzlicher rechtsgeschäftlicher ErklärungenTeilweise Untersagung der Nebentätigkeit eines Bauamt-Beschäftigten bei einem ortsansässigen ArchitektenKlageänderung in der BerufungsinstanzKlageänderung als neues Vorbringen i.S.d. § 97 Abs. 2ZPOUntersagung einer Nebentätigkeit bei Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Arbeitgebers
1. § 3 Abs. 3TVöD -V enthält bei erfolgter Anzeige einer Nebentätigkeit kein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, sondern eine generelle Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt. Für eine Leistungsklage auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung der angezeigten Nebentätigkeit besteht deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis.
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