LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.05.2023
12 Sa 11/22
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; ZPO § 529; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 26.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 272/21

Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt in § 3 Abs. 3 TVöD-VDifferenzierung zwischen der Rechtsfolge eines Normbefehls und der Rechtsfolge durch Abgabe einer WillenserklärungAuslegung schriftsätzlicher rechtsgeschäftlicher ErklärungenTeilweise Untersagung der Nebentätigkeit eines Bauamt-Beschäftigten bei einem ortsansässigen ArchitektenKlageänderung in der BerufungsinstanzKlageänderung als neues Vorbringen i.S.d. § 97 Abs. 2 ZPOUntersagung einer Nebentätigkeit bei Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Arbeitgebers

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2023 - Aktenzeichen 12 Sa 11/22

DRsp Nr. 2023/8222

Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt in § 3 Abs. 3 TVöD -V Differenzierung zwischen der Rechtsfolge eines Normbefehls und der Rechtsfolge durch Abgabe einer Willenserklärung Auslegung schriftsätzlicher rechtsgeschäftlicher Erklärungen Teilweise Untersagung der Nebentätigkeit eines Bauamt-Beschäftigten bei einem ortsansässigen Architekten Klageänderung in der Berufungsinstanz Klageänderung als neues Vorbringen i.S.d. § 97 Abs. 2 ZPO Untersagung einer Nebentätigkeit bei Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Arbeitgebers

1. § 3 Abs. 3 TVöD -V enthält bei erfolgter Anzeige einer Nebentätigkeit kein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, sondern eine generelle Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt. Für eine Leistungsklage auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung der angezeigten Nebentätigkeit besteht deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis.