Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 26. November 2019 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage darüber, ob der Beklagte nach § 59 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit (iVm) § 309 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) berechtigt war, die im Leistungsbezug bei dem Beklagten stehende Klägerin mit einer "Einladung" vom 28. November 2017 für den 19. Dezember 2017 zu einer Besprechung ihrer aktuellen beruflichen Situation in dessen Dienststelle einzubestellen. In dem Bescheid hieß es, unter bestimmten Voraussetzungen "können notwendige Reisekosten erstattet werden". Unter dem 5. Dezember 2017 legte die Klägerin - anwaltlich vertreten - hiergegen Widerspruch ein. Dem Beklagten sei bekannt, dass sei arbeite und deshalb verhindert sei.
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