LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.05.2020
L 19 AS 444/20 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2; SGB X § 63;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 401/18

Erledigung einer Meldeaufforderung durch ZeitablaufErstattung von Kosten eines WiderspruchsUnrichtig erteilte RechtsmittelbelehrungFehlendes Rechtsschutzinteresse

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen L 19 AS 444/20 NZB

DRsp Nr. 2020/8903

Erledigung einer Meldeaufforderung durch Zeitablauf Erstattung von Kosten eines Widerspruchs Unrichtig erteilte Rechtsmittelbelehrung Fehlendes Rechtsschutzinteresse

Das Rechtsschutzinteresse für eine Sachentscheidung in einem Widerspruchsverfahren fehlt, wenn nicht mehr um die Sache, sondern nur noch um die Kosten gestritten wird.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 26. November 2019 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2; SGB X § 63;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage darüber, ob der Beklagte nach § 59 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit (iVm) § 309 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) berechtigt war, die im Leistungsbezug bei dem Beklagten stehende Klägerin mit einer "Einladung" vom 28. November 2017 für den 19. Dezember 2017 zu einer Besprechung ihrer aktuellen beruflichen Situation in dessen Dienststelle einzubestellen. In dem Bescheid hieß es, unter bestimmten Voraussetzungen "können notwendige Reisekosten erstattet werden". Unter dem 5. Dezember 2017 legte die Klägerin - anwaltlich vertreten - hiergegen Widerspruch ein. Dem Beklagten sei bekannt, dass sei arbeite und deshalb verhindert sei.