BSG - Beschluss vom 30.04.2020
B 9 V 12/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VK 2/19 WA
SG Münster, vom 22.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 VK 21/16

Erledigung eines Rechtsstreits durch BerufungsrücknahmeVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 30.04.2020 - Aktenzeichen B 9 V 12/20 B

DRsp Nr. 2020/9310

Erledigung eines Rechtsstreits durch Berufungsrücknahme Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. November 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Mit Urteil vom 15.11.2019 - zugestellt an den in Polen lebenden Kläger am 7.1.2020 - hat das LSG festgestellt, dass der Rechtsstreit L 13 VK 2/18 durch die in der öffentlichen Verhandlung am 16.11.2018 erklärte Berufungsrücknahme erledigt ist. In dem Berufungsverfahren L 13 VK 2/18 hatte der Kläger die Gewährung einer Waisenrente nach § 1 Abs 5 iVm § 45 Abs 3 Bundesversorgungsgesetz geltend gemacht.

Mit einem von ihm persönlich unterzeichneten Schreiben vom 29.2.2020, beim BSG eingegangen am 6.3.2020, hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II

1. Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen.