BSG - Beschluss vom 19.08.2020
B 13 R 157/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 180/19
SG Chemnitz, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 498/15

Erledigung eines Rechtsstreits durch BerufungsrücknahmeVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 19.08.2020 - Aktenzeichen B 13 R 157/19 B

DRsp Nr. 2020/13700

Erledigung eines Rechtsstreits durch Berufungsrücknahme Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. Mai 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I