LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 09.12.2020
L 3 U 96/20
Normen:
SGG § 102 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 11.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 U 266/19

Erledigung eines Rechtsstreits durch fiktive KlagerücknahmeAnforderungen an eine BetreibensaufforderungAufforderung zur Vorlage einer Vollmacht

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 09.12.2020 - Aktenzeichen L 3 U 96/20

DRsp Nr. 2021/5337

Erledigung eines Rechtsstreits durch fiktive Klagerücknahme Anforderungen an eine Betreibensaufforderung Aufforderung zur Vorlage einer Vollmacht

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 11. Juni 2020 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit S 22 U 266/19 weiterhin vor dem Sozialgericht Hannover anhängig ist.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der von der Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Hannover betriebene Rechtsstreit durch fiktive Klagerücknahme erledigt ist.