BAG - Urteil vom 08.12.2010
5 AZR 111/10
Normen:
AEntG (a.F.) § 1a; BGB § 401 Abs. 1; BGB § 412; SGB III § 183; SGB III § 187 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 17.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 445/09
ArbG Regensburg, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3260/08

Erlöschen der Haftung des Hauptunternehmers bei Insolvenz des Nachunternehmers

BAG, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 5 AZR 111/10

DRsp Nr. 2011/6458

Erlöschen der Haftung des Hauptunternehmers bei Insolvenz des Nachunternehmers

1. In der Insolvenz des Nachunternehmers erlischt die Haftung des Hauptunternehmers nach § 1a AEntG aF jedenfalls mit und im Umfang der Zahlung von Insolvenzgeld durch die Bundesagentur für Arbeit. 2. Die Haftung des Hauptunternehmers nach § 1a AEntG aF geht bei der Zahlung von Insolvenzgeld weder unmittelbar nach § 187 Satz 1 SGB III noch iVm. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB auf die Bundesagentur für Arbeit über. 3. Es bleibt unentschieden, ob die Haftung des Hauptunternehmers nach § 1a AEntG aF auch im Falle der Insolvenz des Nachunternehmers besteht oder dem Art. 12 Abs. 1 GG entgegensteht.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts München vom 17. November 2009 - 7 Sa 445/09 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 23. April 2009 - 5 Ca 3260/08 - abgeändert, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 20.211,07 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AEntG (a.F.) § 1a; BGB § 401 Abs. 1; BGB § 412; SGB III § 183; SGB III § 187 S. 1;

Tatbestand: