I
Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 18. Januar 2001 hat.
Die Beklage bewilligte der Klägerin Alg für 312 Tage ab 1. Januar 1997 und zahlte die Leistung bis einschließlich 10. Mai 1997 an die Klägerin aus. Mit Wirkung ab 11. Mai 1997 hob die Beklagte die Alg-Bewilligung auf, da die Klägerin im Zusammenhang mit der Geburt ihres ersten Kindes am 22. Juni 1997 Mutterschaftsgeld vom 11. Mai 1997 bis 17. August 1997 und im Anschluss daran Erziehungsgeld (Erzg) bezog. Am 18. Januar 1999 wurde die Klägerin zum zweiten Mal Mutter und bezog danach wiederum Erzg bis einschließlich 17. Januar 2001.
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