BFH - Beschluss vom 28.10.2004
VI B 176/03
Normen:
EStG § 3 Nr. 11, 62 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB V § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 205
DStRE 2005, 142
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 90/00

Ermäßigung auf Krankenversicherungsbeitrag als Arbeitslohn

BFH, Beschluss vom 28.10.2004 - Aktenzeichen VI B 176/03

DRsp Nr. 2004/19195

Ermäßigung auf Krankenversicherungsbeitrag als Arbeitslohn

Verzichten beihilfeberechtigte Angestellte einer AOK im Hinblick auf Beitragsermäßigungen auf Beihilfeansprüche und lassen sich in vollem Umfang freiwillig versichern, so stellen die seitens der AOK bewilligen Ermäßigungen Arbeitslohn dar. Durch § 14 Abs. 1 SGB V hat sich daran nichts geändert.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 11, 62 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB V § 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen sind entweder bereits höchstrichterlich entschieden oder offensichtlich und zweifelsfrei so zu beantworten, wie es durch das angefochtene Urteil geschehen ist.

1. Beitragsnachlass als Arbeitslohn