OVG Hamburg - Beschluss vom 31.08.2017
1 Bs 190/17
Normen:
HmbSG § 12 Abs. 4 S. 5 und S. 7; AO-SF § 15 Abs. 3; SGB XII § 9 Abs. 2 S. 3; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 E 6734/17

Ermessen der zuständigen Schulbehörde bei der Festlegung des Lernorts für Schüler mit sozialpädagogischem Förderbedarf; Berücksichtigung des Wunsches der Eltern zur Unterrichtung ihres Kindes an einer bestimmten Schule; Belastung der öffentlichen Hand durch die Inanspruchnahme von Schulweghilfe; Ermessensausübung hinsichtlich der Bestimmung des Lernortes für den Fall des Verzichts der Eltern des Schülers auf die Gewährung von Schulweghilfe

OVG Hamburg, Beschluss vom 31.08.2017 - Aktenzeichen 1 Bs 190/17

DRsp Nr. 2017/15509

Ermessen der zuständigen Schulbehörde bei der Festlegung des Lernorts für Schüler mit sozialpädagogischem Förderbedarf; Berücksichtigung des Wunsches der Eltern zur Unterrichtung ihres Kindes an einer bestimmten Schule; Belastung der öffentlichen Hand durch die Inanspruchnahme von Schulweghilfe; Ermessensausübung hinsichtlich der Bestimmung des Lernortes für den Fall des Verzichts der Eltern des Schülers auf die Gewährung von Schulweghilfe

1. Die Festlegung des Lernorts für Schüler mit sozialpädagogischem Förderbedarf nach § 12 Abs. 4 Satz 5 und 7 HmbSG i.V.m. § 15 Abs. 2 und 3 AO-SF steht im Ermessen der zuständigen Schulbehörde.2. Bei der Ausübung des Ermessens sind ggf. der Wunsch der Eltern, dass ihr Kind an einer bestimmten Schule unterrichtet wird, sowie eine mögliche Belastung der öffentlichen Hand durch die Inanspruchnahme von Schulweghilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII entsprechend deren Bedeutung im Einzelfall in die Ermessenserwägungen einzustellen.3. Die Belastung der öffentlichen Hand durch eine mögliche Inanspruchnahme von Schulweghilfe kann nur dann der Zuweisung zu einer Wunschschule entgegen stehen, wenn hierdurch unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen würden.