BVerwG - Beschluss vom 26.11.2020
1 WB 20.20
Normen:
BPersVG § 46 Abs. 3 S. 6; GG Art. 3 Abs. 1;

Ermessensausübung bei der Bildung der Referenzgruppe hinsichtlich Verletzung des Anspruchs eines von dienstlichen Tätigkeiten freigestellten Oberstleutnants auf Gleichbehandlung

BVerwG, Beschluss vom 26.11.2020 - Aktenzeichen 1 WB 20.20

DRsp Nr. 2021/1337

Ermessensausübung bei der Bildung der Referenzgruppe hinsichtlich Verletzung des Anspruchs eines von dienstlichen Tätigkeiten freigestellten Oberstleutnants auf Gleichbehandlung

Es verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn im Einzelfall von einer generell geübten Praxis ohne sachlichen Grund abgewichen wird, auch wenn dies dem in allen anderen Fällen unbeachtet gebliebenen Wortlaut einer Verwaltungsbestimmung entspricht. Danach kann eine Referenzgruppe - wie hier - ermessensfehlerhaft sein, soweit ihre Bildung nicht den in der Verwaltungspraxis üblichen zeitlichen Vorgaben entspricht.

Tenor

Die Referenzgruppe vom 2. Mai 2019 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 12. November 2019 werden aufgehoben. Das Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Antragsteller eine neue Referenzgruppe für die Dauer seiner Freistellung als Personalratsvorsitzender zu bilden.

Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Normenkette:

BPersVG § 46 Abs. 3 S. 6; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I

Der Antragsteller wendet sich gegen die Bildung einer Referenzgruppe.