LAG Nürnberg - Beschluss vom 24.01.2019
7 Sa 348/17
Normen:
ArbGG § 78a; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4365/16

Ermessensausübung des Gerichts bei Festsetzung des Gebührenstreitwerts bei unbeziffertem Antrag auf Schmerzensgeld

LAG Nürnberg, Beschluss vom 24.01.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 348/17

DRsp Nr. 2019/8990

Ermessensausübung des Gerichts bei Festsetzung des Gebührenstreitwerts bei unbeziffertem Antrag auf Schmerzensgeld

Für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts bei einem unbezifferten Antrag auf Schmerzensgeld, dessen Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird, das aber einen bestimmten Betrag nicht unterschreiten soll, ist das Gericht nicht an die Vorstellungen des Klägers gebunden. Vielmehr hat das Gericht gemäß § 3 ZPO ein Ermessen. Dies wird dadurch ausgeübt, dass das Gericht den Sachvortrag des Klägers bei Erhebung der Klage als richtig unterstellt und ihn einer rechtlichen Bewertung unterzieht.

1. Die Anhörungsrüge des Klägervertreters wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Klägervertreters auf Abänderung des Streitwerts wird abgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 78a; ZPO § 3;

Gründe:

I.

Die Parteien stritten in der Hauptsache u.a. um die Wirksamkeit zweier fristlos, hilfsweise ordentlich ausgesprochener Kündigungen sowie um Schmerzensgeld.

Bezüglich des Schmerzensgeldes hatte der Kläger zuletzt zwei Anträge gestellt, in denen jeweils beantragt war, die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde, das aber je 20.000,00 € nicht unterschreiten sollte, zu verurteilen.