1. Die Anhörungsrüge des Klägervertreters wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Klägervertreters auf Abänderung des Streitwerts wird abgewiesen.
I.
Die Parteien stritten in der Hauptsache u.a. um die Wirksamkeit zweier fristlos, hilfsweise ordentlich ausgesprochener Kündigungen sowie um Schmerzensgeld.
Bezüglich des Schmerzensgeldes hatte der Kläger zuletzt zwei Anträge gestellt, in denen jeweils beantragt war, die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde, das aber je 20.000,00 € nicht unterschreiten sollte, zu verurteilen.
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