BAG - Urteil vom 11.10.1995
5 AZR 1009/94
Normen:
BGB § 611 ; Sächs. PBG-VwV (Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Kultus zur Regelung des Verfahrens für die personelle Besetzung der zukünftigen Gymnasien im Freistaat Sachsen);
Fundstellen:
BB 1996, 540
NZA 1997, 623
NZA-RR 1996, 313
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 10. Mai 1993 Chemnitz - 5 Ca 7269/92 FR, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 20. Juli 1994 Chemnitz - 10 (1) Sa 379/93 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Ermessensbindung, Direktionsrecht und Verwaltungsvorschriften

BAG, Urteil vom 11.10.1995 - Aktenzeichen 5 AZR 1009/94

DRsp Nr. 1996/19323

Ermessensbindung, Direktionsrecht und Verwaltungsvorschriften

»Aus § 315 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften kann sich ein Anspruch eines früher an einer Erweiterten Oberschule (EOS) tätigen Lehrers des Freistaates Sachsen ergeben, einem der neu errichteten Gymnasien zugewiesen zu werden.«

Normenkette:

BGB § 611 ; Sächs. PBG-VwV (Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Kultus zur Regelung des Verfahrens für die personelle Besetzung der zukünftigen Gymnasien im Freistaat Sachsen);

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, als Lehrer an einem Gymnasium eingesetzt zu werden.

Der 1938 geborene Kläger erwarb 1972 die Lehrbefähigung in den Fächern Mathematik und Physik der Allgemeinbildenden Polytechnischen Oberschule der DDR. Er erhielt die Note "sehr gut". Seither war er als Lehrer für die Fächer Mathematik und Physik an der Erweiterten Oberschule (EOS) " in F tätig. Von 1985 bis 1990 war er auch Fachlehrer für Informatik, 1990 bis 1991 Stellvertreter des Direktors und ab 1991 Fachbereichsleiter Physik.

Seit 1990 ist er Vorsitzender des Personalrates beim Staatlichen Schulamt F, seit 1991 war er auch Mitglied des Personalrats und des Lehrerrats der EOS, an der er unterrichtete. Er ist vermindert mit zehn Unterrichtsstunden wöchentlich zu beschäftigen.