BAG - Urteil vom 25.04.1995
3 AZR 365/94
Normen:
BGB § 315 ; BetrAVG § 1 ; Hamburger Ruhegeldgesetz (RGG) § 2 Abs. 1, § 5 ; ZPO § 561 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1996, 481
NZA 1996, 427
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 26.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 57/93
ArbG Hamburg, vom 13.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 205/92

Ermessensleistung nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz

BAG, Urteil vom 25.04.1995 - Aktenzeichen 3 AZR 365/94

DRsp Nr. 1996/477

Ermessensleistung nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz

»1. Nach § 5 Abs. 3 des Hamburger Ruhegeldgesetzes (RGG) "kann in Ausnahmefällen" vor Eintritt des Versorgungsfalles Ruhegeld gewährt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die in § 5 Abs. 3 RGG beschriebene Fallgestaltung führt lediglich zu einer auf Ausnahmefälle beschränkten Ermessensleistung. 2. Ein Ausnahmefall setzt besondere Umstände voraus. Die Unterschiede zum gesetzlichen Regelfall müssen so erheblich sein, daß es gerechtfertigt ist, vom Grundsatz abzuweichen. 3. Bei der Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 RGG handelt es sich um eine einseitige Leistungsbestimmung des Arbeitgebers, die nach § 315 Abs. 3 BGB einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegt. Der Arbeitgeber hat neben dem Lebensalter des Arbeitnehmers vor allem arbeitsvertragsbezogene Umstände wie etwa lange Betriebszugehörigkeit oder besondere Belastungen durch die geleistete Arbeit zu berücksichtigen. Da das Ruhegeld auch Entgeltcharakter hat, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber es als einen wesentlichen Umstand ansieht, daß eine Arbeitnehmerin während ihres acht Jahre bestehenden Arbeitsverhältnisses insgesamt nicht einmal zwei Jahre lang gearbeitet hat.«

Normenkette:

BGB § 315 ; BetrAVG § 1 ; Hamburger Ruhegeldgesetz (RGG) § 2 Abs. 1, § 5 ; ZPO § 561 Abs. 1 ;

Tatbestand: