LAG Hamm - Urteil vom 13.04.2005
18 Sa 2406/04
Normen:
BAT § 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1 § 24 Abs. 3 ; BGB § 315 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 18.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4086/00

Ermessensprüfung bei vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeit - Darlegungslast des Arbeitgebers bei Freihalten einer Stelle für Beamtenanwärter ohne generelle Organisationsentscheidung

LAG Hamm, Urteil vom 13.04.2005 - Aktenzeichen 18 Sa 2406/04

DRsp Nr. 2005/9461

Ermessensprüfung bei vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeit - Darlegungslast des Arbeitgebers bei Freihalten einer Stelle für Beamtenanwärter ohne generelle Organisationsentscheidung

1. Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 BAT muss in entsprechender Anwendung des § 315 BGB nach billigem Ermessen erfolgen; das billige Ermessen der Ausübung des Direktionsrechts muss sich auf die Tätigkeitsübertragung an sich und auf die Nicht-Dauerhaftigkeit der Übertragung beziehen (doppelte Billigkeit).2. Die Grundsätze der Billigkeit sind gewahrt, wenn alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt sind.3. Wird der vorübergehende Einsatz des Angestellten auf einer für einen zugehenden Beamtenanwärter freizuhaltende Stelle nicht mit einer generellen Organisationsentscheidung begründet, ist zu prüfen, ob die einzelne Entscheidung, die Stelle nur mit einem Beamten dauerhaft zu besetzen, billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB entspricht; der Arbeitgeber muss seine Interessen offen legen, die Stelle für einen Beamten freihalten zu wollen, damit diese gegenüber dem Interesse des Angestellten, die ihm nur vorübergehend übertragene Tätigkeit dauerhaft auszuüben, abgewogen werden können.

Normenkette: