BSG - Beschluss vom 30.10.2019
B 14 AS 84/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 28.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 620/16
SG Bayreuth, vom 16.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 941/15

Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen für eine UnterkunftVoraussetzungen für ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung abstrakt angemessener NettokaltmietenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 30.10.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 84/18 B

DRsp Nr. 2020/2329

Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen für eine Unterkunft Voraussetzungen für ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung abstrakt angemessener Nettokaltmieten Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Das beklagte Jobcenter ist vom SG unter Berücksichtigung der Tabellenwerte von § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % für Januar 2015 bis Februar 2016 zur Zahlung weiterer Leistungen für Unterkunft in Höhe von 968,66 Euro verurteilt worden, weil dessen auf eine Clusteranalyse gestütztes, zwischen verschiedenen Wohnungsmarkttypen unterscheidendes Konzept den Vorgaben zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft nicht genüge (Gerichtsbescheid vom 16.8.2016). Die Berufung hiergegen hat das LSG zurückgewiesen, weil weder der Beklagte nachvollziehbar dargelegt habe noch sonst erkennbar sei, dass sein Gebiet einen einheitlichen Vergleichsraum bilde (Urteil vom 28.3.2018).