LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.08.2019
7 TaBV 25/18
Normen:
BetrVG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 42/18

Ermittlung der Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.08.2019 - Aktenzeichen 7 TaBV 25/18

DRsp Nr. 2020/722

Ermittlung der Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats

Der Wahlvorstand hat für die Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer i.S. von § 9 BetrVG die normale Beschäftigungszahl zugrundezulegen, also diejenige Personalstärke, die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist. Dabei ist nicht auf den Personalbestand in der Vergangenheit zurück zu greifen, sondern auch die künftige, aufgrund konkreter Entscheidungen des Arbeitgebers zu erwartende Entwicklung des Beschäftigungsstandes maßgeblich.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20. September 2018, Az. 10 BV 42/18, wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 9;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Erbringung von logistischen Dienstleistungen und anderen Vertriebsdienstleistungen ist. Der Beteiligte zu 2) ist der in dem Betrieb der Beklagten in A-Stadt am 23. Mai 2018 gewählte Betriebsrat.

Am 15. Februar 2018 bestellte der damals amtierende Betriebsrat einen Wahlvorstand mit H. als Vorsitzenden.

1. 2.