Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20. September 2018, Az.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Erbringung von logistischen Dienstleistungen und anderen Vertriebsdienstleistungen ist. Der Beteiligte zu 2) ist der in dem Betrieb der Beklagten in A-Stadt am 23. Mai 2018 gewählte Betriebsrat.
Am 15. Februar 2018 bestellte der damals amtierende Betriebsrat einen Wahlvorstand mit H. als Vorsitzenden.
1. 2.
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