BAG - Urteil vom 16.04.2014
4 AZR 859/12
Normen:
TVöD -BT-V/VKA § 56, Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zu der Anlage C (VKA);
Fundstellen:
AP TVöD § 56 Nr. 3
AuR 2014, 436
BB 2014, 2356
NZA 2015, 832
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 12.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 8/12
ArbG Göttingen, vom 14.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 50/11

Ermittlung der Durchschnittsbelegung einer Kindertagesstätte

BAG, Urteil vom 16.04.2014 - Aktenzeichen 4 AZR 859/12

DRsp Nr. 2014/13364

Ermittlung der Durchschnittsbelegung einer Kindertagesstätte

Orientierungssätze: 1. Die für die Eingruppierung von Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten nach den Entgeltgruppen S 7, S 10, S 13 und S 15 TVöD -BT-V/VKA maßgebende Durchschnittsbelegung knüpft nach der Protokollerklärung Nr. 9 ausschließlich an die Zahl der im Referenzzeitraum vergebenen, gleichzeitig belegbaren Kindertagesstättenplätze an. 2. Diese danach ermittelte Zahl bleibt grundsätzlich für das gesamte auf den Referenzzeitraum folgende Kalenderjahr maßgebend. Das gilt unabhängig von einer Veränderung der gleichzeitig belegbaren Plätze aufgrund tatsächlicher Schwankungen, etwa bei der Neubelegung nach den Sommerferien. 3. Über mögliche Ausnahmen von diesem Grundsatz (zB bei einer Änderung der belegbaren Plätze aufgrund einer Zusammenlegung oder Trennung von Kindertagesstätten) brauchte der Senat nicht zu entscheiden.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. Juli 2012 - 4 Sa 8/12 - aufgehoben.