BAG - Urteil vom 16.04.2014
4 AZR 745/13
Normen:
TVöD -BT-V/VKA § 56; Anhang zu Anlage C (VKA) Protokollerklärung Nr. 9;
Fundstellen:
AP TVöD § 56 Nr. 2
Vorinstanzen:
LAG München, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 99/13
ArbG Augsburg, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1400/12

Ermittlung der Durchschnittsbelegung einer Kindertagesstätte zum Zwecke der Eingruppierung der Leiterin

BAG, Urteil vom 16.04.2014 - Aktenzeichen 4 AZR 745/13

DRsp Nr. 2014/11232

Ermittlung der Durchschnittsbelegung einer Kindertagesstätte zum Zwecke der Eingruppierung der Leiterin

Orientierungssätze: 1. Die für die Eingruppierung der Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten nach den Entgeltgruppen S 7, S 10, S 13 und S 15 TVöD -BT-V/VKA maßgebende Durchschnittsbelegung knüpft nach der Protokollerklärung Nr. 9 ausschließlich an die Zahl der im Referenzzeitraum vergebenen gleichzeitig belegbaren Kindertagesstättenplätze an. 2. Dies schließt die Einbeziehung fiktiver, nicht tatsächlich vergebener Plätze - etwa wenn kommunale oder landesgesetzliche Regelungen aus pädagogischen Gründen eine Doppelzählung vorsehen - aus. 3. Allein die Aufnahme von Kindern mit Behinderungen ist keine vom Arbeitgeber nach der Protokollerklärung Nr. 9 Satz 3 des Anhangs zur Anlage C (VKA) zu verantwortende Maßnahme, die nach dem Tarifvertrag eine Herabgruppierung ausschließt.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Juni 2013 - 6 Sa 99/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVöD -BT-V/VKA § 56; Anhang zu Anlage C (VKA) Protokollerklärung Nr. 9;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.