LAG Chemnitz - Urteil vom 21.09.2016
8 Sa 291/16
Normen:
KSchG § 23 Abs. 1; EEEG § 21 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 15.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4374/15

Ermittlung der für die Anwendbarkeit des KSchG erforderlichen Anzahl Arbeitnehmer

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.09.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 291/16

DRsp Nr. 2017/4239

Ermittlung der für die Anwendbarkeit des KSchG erforderlichen Anzahl Arbeitnehmer

Bei der für die Anwendbarkeit des KSchG maßgeblichen Anzahl Arbeitnehmer ist eine Arbeitnehmerin nicht mitzuzählen, die als Vertreterin für eine andere Arbeitnehmerin in Elternzeit eingestellt worden ist. Das gilt auch dann, wenn diese nach Rückkehr der vertretenen Mitarbeiterin aus der Elternzeit perspektivisch andere Arbeiten übernehmen soll, die Umsetzung dieser Expansionsplanung zum Zeitpunkt der Kündigung aber noch ungewiss war.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 15.04.2016 - Az. 9 Ca 4374/15 - wird auf Kosten des Klägers

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 23 Abs. 1; EEEG § 21 Abs. 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Beendigung des sie verbindenden Arbeitsverhältnisses.

Der am ...1967 geborene und verheiratete Kläger war seit dem 01.06.2013 bei der Beklagten als Gebietsleiter der Region Ost im Vertriebsaußendienst zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt 6.640,82 € beschäftigt. Mit Schreiben vom 25.11.2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2015.