LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.12.2016
2 Sa 1382/16
Normen:
KSchG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 05.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 160/16

Ermittlung der maßgeblichen Anzahl von Arbeitnehmern als Voraussetzung der Geltung des KSchGBerücksichtigung der Arbeitnehmer anderer Gesellschaften aus dem Konzernverbund

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 1382/16

DRsp Nr. 2017/7609

Ermittlung der maßgeblichen Anzahl von Arbeitnehmern als Voraussetzung der Geltung des KSchG Berücksichtigung der Arbeitnehmer anderer Gesellschaften aus dem Konzernverbund

Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz ist nicht unternehmens-, das heißt arbeitgeberübergreifend ausgestaltet.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 05.07.2016 - 2 Ca 160/16 - wird auf seine Kosten bei einem Streitwert von 8.100,00 Euro in der 2. Instanz zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 23 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung aus betrieblichen Gründen und dabei um das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 KSchG.

Das Arbeitsgericht Eberswalde hat die gegen die Kündigung vom 26.02.2016 gerichtete Kündigungsschutzklage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kündigung wirksam sei, da auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde, so dass es ohne Beschränkung kündbar sei. Da die Beklagte unstreitig nur neun Arbeitnehmer beschäftige, sei gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar.