I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 05.07.2016 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung aus betrieblichen Gründen und dabei um das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 KSchG.
Das Arbeitsgericht Eberswalde hat die gegen die Kündigung vom 26.02.2016 gerichtete Kündigungsschutzklage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kündigung wirksam sei, da auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde, so dass es ohne Beschränkung kündbar sei. Da die Beklagte unstreitig nur neun Arbeitnehmer beschäftige, sei gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar.
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