BAG - Urteil vom 12.10.2010
9 AZR 522/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1; MTV zwischen der Pro Seniore Consulting + Conception für Senioreneinrichtungen AG und ver.di (vom 24. September 2004) § 19; MTV zwischen der Pro Seniore Consulting + Conception für Senioreneinrichtungen AG und ver.di (vom 24. September 2004) § 20;
Fundstellen:
NZA 2011, 695
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 23.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 725/08
ArbG Berlin77 Ca 2687/07 - 23.1.2008,

Ermittlung der Partei des Rechtsstreits durch Auslegung; Abgrenzung zwischen Urlaubsgeld und saisonaler Sonderleistung; Stundungsvereinbarung bei abweichender Auszahlung im Einvernehmen der Parteien

BAG, Urteil vom 12.10.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 522/09

DRsp Nr. 2011/1869

Ermittlung der Partei des Rechtsstreits durch Auslegung; Abgrenzung zwischen "Urlaubsgeld" und saisonaler Sonderleistung; Stundungsvereinbarung bei abweichender Auszahlung im Einvernehmen der Parteien

Orientierungssätze: 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat der Kläger die Parteien des Prozesses in der Klageschrift anzugeben. Ist die gewählte Bezeichnung nicht eindeutig, so ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln. Das Revisionsgericht hat im Rahmen des § 557 Abs. 3 ZPO von Amts wegen nachzuvollziehen, ob die angegriffene Entscheidung gegen die Person ergangen ist, die Partei des Rechtsstreits ist. 2. Allein die Bezeichnung einer Leistung als Urlaubsgeld rechtfertigt es nicht, einen zwingenden Sachzusammenhang zum Erholungsurlaub anzunehmen. Es ist anhand der Leistungsvoraussetzungen, dh. der Anforderungen und Ausschlussgründe, zu ermessen, ob das Urlaubsgeld von den Regelungen zum Urlaub abhängig ist oder bloß eine saisonale Sonderleistung darstellt. 3. Zahlt der Arbeitgeber im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer das Urlaubsgeld abweichend von vertraglichen Bestimmungen, liegt hierin eine Stundungsvereinbarung, durch die die Fälligkeit des Anspruchs hinausgeschoben wird.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Januar 2009 - 22 Sa 725/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!