LSG Hessen - Beschluß vom 05.12.2006
L 9 AS 212/06 ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 15.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 283/06

Ermittlung der Unterkunftskosten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II

LSG Hessen, Beschluß vom 05.12.2006 - Aktenzeichen L 9 AS 212/06 ER

DRsp Nr. 2007/3155

Ermittlung der Unterkunftskosten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II

1. Soweit ein örtlicher Mietspiegel vorliegt, ist für die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf ihn abzustellen. Dabei sind bei der Berechnung der höchstens vom Hilfeträger zu übernehmenden Netto-Kaltmiete die Preise im unteren Segment aus allen Baualtersklassen mit Ausnahme der in der Baualtersklasse erfassten Neubauten heranzuziehen. 2. Die Finanzierung des Bezuges von Neubauten gehört nicht zu den Aufgaben des Hilfeträgers. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanz: SG Wiesbaden, vom 15.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 283/06