LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.04.2017
11 Sa 1323/15
Normen:
TVG § 2 Abs. 3; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1560/15

Ermittlung des örtlichen Geltungsbereichs von Tarifverträgen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 1323/15

DRsp Nr. 2017/13210

Ermittlung des örtlichen Geltungsbereichs von Tarifverträgen

Vermittelte Mitgliedschaft in dem tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverband (Spitzenverband) dadurch, dass der örtliche Arbeitgeberverband Mitglied in dem gemäß § 2 Abs. 3 TVG tarifvertragsschließenden Spitzenverband ist. Örtlicher Arbeitgeberverband bestimmt kraft seiner Satzungsautonomie, die durch die Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist, sein Verbandsgebiet und damit das Gebiet, in dem der durch den Spitzenverband abgeschlossene Tarifvertrag zu einer Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 1 TVG führen kann.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 30.09.2015 - 2 Ca 1560/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

-590872575.

Normenkette:

TVG § 2 Abs. 3; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis das ERA-Entgeltabkommen (EA) für die Betriebe der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung findet.

Die Beklagte ist ein Automobilindustriezulieferer mit zwei Betrieben in Nordrhein-Westfalen. In S. beschäftigt sie etwa 350 Mitarbeiter. Der zweite Betrieb der Beklagten in Nordrhein-Westfalen befindet sich in S. im Kreis Gütersloh.

1. 2. 1. 2.