LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 10.10.2006 L 5 KR 897/06 W-A
Normen:
GKG § 52 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 13.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 176/06
Ermittlung des Streitwerts bei nicht ermittelbarem Gewinn
LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 10.10.2006 - Aktenzeichen L 5 KR 897/06 W-A
DRsp Nr. 2007/19836
Ermittlung des Streitwerts bei nicht ermittelbarem Gewinn
Der Streitwert beträgt fünf Prozent des während eines Dreijahreszeitraums erstrebten Bruttoumsatzes, wenn sich bei einem Hersteller von Hilfsmitteln der mit der Klage erstrebte Gewinn nicht mit zumutbarem Aufwand ermitteln lässt oder dies aus bilanztechnischen Gründen unmöglich ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GKG § 52 Abs. 1 ;
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 13.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 176/06